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   BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17   

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https://dejure.org/2018,28800
BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,28800)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2018 - 5 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,28800)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2018 - 5 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,28800)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 301 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 56 Abs. 2 StGB, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Unterschreitung der Mindesstrafe zur Erreichung eines angemessenen Härteausgleichs; Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Unterschreitung der Mindeststrafe bei der Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2
    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Unterschreitung der Mindesstrafe zur Erreichung eines angemessenen Härteausgleichs; Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 10
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft deckt eingedenk des insoweit begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 226/17 Rn. 9, jeweils mwN) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) auf.
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Unterschreitung zulässig und sogar geboten ist, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103 f.; Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69; vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 10.01.1980 - 4 StR 691/79

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung wegen bereits

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Unterschreitung zulässig und sogar geboten ist, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103 f.; Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69; vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 07.11.1969 - 3 StR 213/69

    Änderung eines Urteils im Strafausspruch

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Unterschreitung zulässig und sogar geboten ist, wenn nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103 f.; Beschlüsse vom 7. November 1969 - 3 StR 213/69; vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79).
  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09

    Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg macht geltend, in Anwendung der durch den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, NStZ 2010, 387; ebenso BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10) entwickelten Grundsätze hätte eine fiktive Gesamtstrafe gebildet werden müssen, von der im Rahmen des Härteausgleichs nach dem sogenannten Vollstreckungsmodell die bereits verbüßte Strafe hätte abgezogen werden müssen.
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 343/10

    Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung infolge

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg macht geltend, in Anwendung der durch den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, NStZ 2010, 387; ebenso BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10) entwickelten Grundsätze hätte eine fiktive Gesamtstrafe gebildet werden müssen, von der im Rahmen des Härteausgleichs nach dem sogenannten Vollstreckungsmodell die bereits verbüßte Strafe hätte abgezogen werden müssen.
  • BayObLG, 11.05.1994 - 3St RR 18/94
    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Jede Strafaussetzung bietet dem Verurteilten nämlich nur die Chance der Bewährung; eine sichere Gewähr dafür, dass er sie auch nutzt, gibt es nicht (vgl. BayObLG, Urteil vom 11. Mai 1994 - 3 St RR 18/94).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 226/17

    Begrenzte Revisibilität der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft deckt eingedenk des insoweit begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 226/17 Rn. 9, jeweils mwN) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) auf.
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 98/18

    Härteausgleich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (Abkehr vom

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17
    Der Senat hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass er an der den genannten Beschlüssen zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 5 StR 98/18).
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